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125,- Euro Entlastungsbetrag – theoretisch gut, praktisch schlecht umzusetzen

Den Entlastungsbetrag von 125,- Euro richtig nutzen


Wie der Entlastungsbetrag von 125,- Euro als Pflegegeld, für den Pflegegrad 1 – 5, nutzbar ist, im folgenden Beitrag erklärt.

  • Entlastungsbetrag?
  • Wofür kann ich ihn einsetzen?
  • Gibt es eine Auszahlungsmöglichkeit?
  • Wer kann ihn abrechnen?

Seit 01.01.2017 haben alle Patienten mit anerkanntem Pflegegrad, zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Anspruch auf 125,- Euro Entlastungsbetrag der Pflegekasse.

Der Entlastungsbetrag ist monatlich, wie auch das Pflegegeld, abrufbar. Er ist für kleine Hilfen im Alltag gedacht. Diese sind beispielsweise Betreuung und Aktivierung des Patienten. Auch Einkäufe, hauswirtschaftliche Verrichtungen oder Fahrt- und Begleitdienste sind abrechenbar. Für pflegende Angehörige eines Menschen mit Demenz kann über den Entlastungsbetrag eine stundenweise Betreuungskraft über einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden. Dies ist praktisch, wenn Sie selbst Termine wahrnehmen müssen oder einige wenige Stunden brauchen, um sich um sich selbst zu kümmern.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden & wird im Vergleich zum Pflegegeld, nicht anteilig ausbezahlt.

Der Betrag lässt sich auf dem Konto der Pflegekasse ansparen. Er muss unbedingt bis zum 30.06. des Folgejahres über einen Abrechnungspartner der Kassen, wie einen ambulanten Pflegedienst, in Anspruch genommen werden. Er verfällt Ihnen sonst.

Man kann den angesparten Betrag auch für die Zuzahlung für den Eigenanteil der Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Das bietet sich an, wenn sonst während des Jahres keine Unterstützung durch kleine Alltagshilfen benötigt wird.

Es ist auch möglich, wenn eine Tagespflegeeinrichtung in Anspruch genommen wird, diesen mit den Fahrt- oder Essenskosten verrechnen zu lassen.

Entlastungsbetrag 125 Euro Pflegegrad Pflegegeld

WICHTIG: Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro ist nicht für die Unterstützung bei der Körperpflege nutzbar.

Problematisch seit der Einführung dieses Entlastungsbetrags ist, dass ambulante Pflegedienste extrem viele Anfragen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten bekommen. Sehr viele Patienten haben den Pflegegrad 1 und damit Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125,- Euro. Ambulante Pflegedienste kommen den hohen Nachfragen aus Kapazitätsgründen oft gar nicht hinterher. Die bestehenden Patienten haben Anspruch auf hauswirtschaftliche Versorgung haben und sind bevorzugt behandelt. Sie finden schlicht kein Personal für diese niedrigschwelligen Tätigkeiten. Da ambulante Pflegedienste primär Pflegehilfs- und Pflegefachkräfte beschäftigen und nur wenige Hauswirtschaftskräfte, kann dies schon mal frustrierend für den jetzt Pflegegrad 1 Besitzenden sein, da er sich durch etliche Pflegedienste telefonieren muss und meistens zu hören bekommt, dass niemand Kapazitäten hat. Deswegen auch die Überschrift des Artikels; theoretisch gut – praktisch schlecht umzusetzen.

Sollten Sie Fragen zum Einsatz des Entlastungsbetrag haben, kontaktieren Sie uns auf gewohntem Weg per Telefon oder über das Kontaktformular auf unserer Homepage.


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Zusätzlich veröffentlichen wir wöchentlich im Podcast “Tipps für pflegende Angehörige”. Diesen hören Sie auf unserer Startseite der Homepage sowie allen gängigen online Podcast Plattformen. Wir veröffentlichen interessante Beiträge und Interviews, hören Sie doch mal rein!

 

Ihre Deutsche Pflegeberatung Matheis

 

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