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Gemeinsamer Jahresbetrag 2025 Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege kombiniert

Gemeinsamer Jahresbetrag 2025: Die neue Regelung


Was ändert sich ab dem 01.07.2025?

Ab dem 01.07.2025 tritt eine bedeutende Änderung im Bereich der Pflegeleistungen in Kraft:

Die bisherigen Regelungen zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden durch den Gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt. Diese Neuregelung soll die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige vereinfachen und flexibler gestalten. Doch was bedeutet das konkret für Pflegebedürftige und ihre Familien? Welche Vorteile bringt der neue Jahresbetrag mit sich, und wie unterscheidet er sich von den bisherigen Leistungen?

In diesem Artikel geben wir Ihnen eine ausführliche Übersicht über die Neuerungen, vergleichen die alten und neuen Regelungen und zeigen auf, welche Vorteile sich daraus ergeben.

Gemeinsamer Jahresbetrag 2025

Die bisherige Übersicht der Entlastungsleistungen


Bisher konnten pflegende Angehörige die folgenden zwei Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen:

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wurde bisher genutzt, wenn eine private Pflegeperson (z. B. ein Angehöriger) vorübergehend ausfiel.

  • Voraussetzungen: Pflegegrad 2 oder höher, Pflegeperson muss mind. 6 Monate gepflegt haben.
  • Leistungsumfang: Maximal 1.685,- Euro pro Jahr für bis zu 42 Tage.
  • Kombination: Bis zu 50 % konnten aus nicht genutzten Kurzzeitpflege-Leistungen umgewandelt werden (insgesamt max. 2.528,- Euro pro Kalenderjahr möglich).

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kam zum Einsatz, wenn eine vollstationäre Pflege für eine begrenzte Zeit erforderlich war, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Krisensituation zu Hause. Diese konnte auch genutzt werden, wenn beispielsweise die Pflege in der momentanen Situation in der eigenen Häuslichkeit nicht durchführbar war, beispielsweise, wegen Umbau, eines Brandes oder Wasserschadens. Auch als kurzfristige Überbrückung der Pflege in der Häuslichkeit bei der Wartezeit auf einen stationären Pflegeheimplatz dient diese Leistung als von der Pflegekasse finanzierte Übergangslösung.

  • Voraussetzungen: Pflegegrad 2 oder höher.
  • Leistungsumfang: Maximal 1.854,- Euro pro Jahr für bis zu 8 Wochen.
  • Kombination: Bis zu 50 % konnten aus nicht genutzter Verhinderungspflege umgewandelt werden (insgesamt maximal 2528,- Euro möglich).

Probleme der bisherigen Regelungen

  1. Komplexe Beantragung: Viele pflegende Angehörige empfanden die Beantragung der beiden Leistungen als kompliziert und unübersichtlich.
  2. Fehlende Flexibilität: Die Trennung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege führte oft dazu, dass Gelder ungenutzt blieben.
  3. Unterschiedliche Höchstbeträge: Die Aufteilung der Gelder machte es schwer, sie optimal zu nutzen.

Der neue Gemeinsame Jahresbetrag ab 01.07.2025


Mit dem neuen Budget der Pflegeversicherung werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Das bedeutet:

  • Es gibt einen einheitlichen Jahresbetrag von 3.539,- Euro (Summe der bisherigen Höchstbeträge).
  • Der Betrag kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden, ohne dass eine Umwandlung nötig ist.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf diese Leistung.
  • Die maximale Dauer bleibt bei 8 Wochen (Kurzzeitpflege) bzw. 42 Tagen (Verhinderungspflege), jedoch ist die Nutzung jetzt freier gestaltbar.
  • Die Beantragung soll vereinfachter werden.

Die Vorteile des neuen flexibel kombinierbaren Budgets


Der gemeinsame Jahresbetrag bietet viele Vorteile gegenüber den bisherigen Regelungen:

  1. Mehr Flexibilität: Pflegebedürftige und Angehörige können den Betrag nach ihrem individuellen Bedarf nutzen & einsetzen.
  2. Weniger bürokratische Hürden: Die Zusammenfassung der beiden Leistungen macht den Antrag einfacher.
  3. Bessere Nutzung der finanziellen Mittel: Keine Gelder gehen mehr ungenutzt verloren, weil keine starren Aufteilungen mehr bestehen.
  4. Entlastung für pflegende Angehörige: Die Planung der Pflege wird erleichtert, da keine komplizierten Umbuchungen erforderlich sind.
  5. Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten, nach dem erstmals zugestandenen Pflegegrad 2 oder höher entfällt, die Leistungen steht dann ab sofort zur Verfügung.
  6. Für Familienangehörige, die das Verwandtschaftsverhältnis Grad 1 oder Grad 2 erfüllen und die Ersatzpflege übernehmen, stehen ab dem 01.07.2025 nicht mehr nur das 1,5-fache des Pflegegeldes sondern das 2-fache des Pflegegeldes für die Veerhinderungspflege zur Verfügung.

Gemeinsamer Jahresbetrag 2025

Vergleich: Alte Regelungen vs. Neue Regelungen 2025


 

Kriterium Bis 30.06.2025 VHP & KZP Ab 01.07.2025 Gemeinsames Jahresbudget
Gesamtbetrag Max. 2528 Euro pro Jahr 3.539 Euro pro Jahr
Aufteilung Getrennte Budgets für Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege Freie Nutzung für beide Leistungen
Max. Dauer 42 Tage VHP 8 Wochen KZP Gleichbleibend, aber flexibel nutzbar
Bürokratie Komplexe Anträge & Umwandlungsprozesse Einfacherer Antrag & Nutzung
Nutzung Oft ungenutzte Beträge wegen starrer Regelungen Bessere Ausschöpfung der Mittel

Fazit: Mehr Freiheit und bessere Unterstützung ab 2025


Die Einführung dieses neuen, flexibel einsetzbaren Budgets ab dem 01.07.2025 ist eine wichtige Verbesserung für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige. Die neue Regelung sorgt für mehr Flexibilität, reduziert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht eine bessere Nutzung der finanziellen Mittel für den individuellen Bedarf.

Wer bisher Schwierigkeiten hatte, dieses Entlastungsleistungen optimal zu nutzen, wird von dieser Neuregelung profitieren. Mit einem einheitlichen Budget von 3.539 Euro pro Kalenderjahr haben Pflegebedürftige und ihre Familien endlich die Möglichkeit, die Pflegeleistungen nach ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten.

Tipp:

Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Pflegeberater über die neuen Antragsverfahren und stellen Sie sicher, dass Sie die Vorteile des neuen Modells optimal nutzen!Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass bisher nicht genutzte Leistungen der Pflegeversicherung für die beiden Entlastungsleistungen, nach wie vor rückwirkend für die letzten 4 Jahre beantragt werden können. Hierbei ist natürlich der bis zum 30.06.2025 nutzbare Maximalbetrag von 2418,- Euro, indem nur 50 Prozent einer der beiden ungenutzten Leistungen mit der jeweils anderen kombiniert werden können zu berücksichtigen, der bisher zur Verfügung gestanden hat, nicht der komplett kombinierbare Betrag aus beiden Leistungen zu 100 Prozent. Letzteres ist erst ab dem 01.07.2025 möglich und abrechenbar.

Weitere interessante Beiträge Ihrer Pflegeberatung in München, finden Sie im Blog-Bereich in Kategorien für Sie geordnet.

Zusätzlich veröffentlichen wir regelmäßig den Podcast “Tipps für pflegende Angehörige” auf unserer Startseite der Homepage sowie allen gängigen online Podcast Plattformen. Dort finden Sie interessante Beiträge und Interviews, hören Sie doch mal rein!

Wir haben Ihnen abschließend auch die Definition des Bundesgesundheitsministeriums zur Nutzung des aktualisierten Entlastungsbudgets verlinkt:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html

 


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