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Pflegeunterstützungsgeld | Pflegezeitgesetz | Familienpflegezeitgesetz nutzen

Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeitgesetz und Familienpflegegesetz richtig nutzen


 

  • Pflegezeitgesetz
  • Familienpflegezeitgesetz
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Sonderregelung
  • Definition “naher Angehöriger”
  • Sozialversicherung

Pflegezeitgesetz nutzen:


Geregelt ist, dass Sie sich, unter bestimmten Vorraussetzungen, als Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit befreien lassen können. Dies darf nur der häuslichen Pflege eines nahestehenden Angehörigen dienen. In einer für Sie neuen, pflegerischen akuten Situation ist geregelt, dass Sie sich auch zeitnah 10 Tage von der Arbeit befreien lassen können. Im Rahmen dessen ist eine bessere Kombination von Beruf und Pflegesituation vereinbart. Die Leistung kann in jedem Unternehmen von mehr als 15 Mitarbeitern beantragt werden. Sie müssen dafür bei ihrem Arbeitgeber, 10 Tage vor dem geplanten Beginn einen schriftlichen, formlosen Antrag einreichen.

Pflegeunterstützungsgeld | Neuregelung durch die Pflegereform 2024


Ab dem 01.01.2024 haben Angehörige die Möglichkeit nicht nur einmalig für eine Pflegeperson 10 Tage pro Kalenderjahr das Pflegeunterstsützungsgeld zu nutzen, sondern mehrfach, wenn es sich um die Pflege von mehreren pflegebedürftigen Menschen handelt. Bisher war die Regelung so gestaltet, daß es nur einmalig für 10 Tage  pro Kalenderjahr für eine Person beansprucht werden konnte, hierdurch besteht jetzt die Möglichkeit wenn beispielsweise beide Elternteile pflegebedürftig sind, dieses mehrfach für bis zu 10 Arbeitstagen pro zu Pflegenden Menschen zu nutzen.


Familienpflegezeitgesetz nutzen:


Durch das Pflegezeitgesetz ( https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ ) ist gewährleistet, dass Sie sich als pflegender Angehöriger bis zu 6 Monate, ganz oder teilweise von der Arbeit befreien lassen können um die Pflegezeit nutzen können.

Sie haben hierdurch auch die Möglichkeit bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten, wenn Sie selbst die Pflege übernehmen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegegesetz sind ineinander verankert und lassen sich bis zu 24 Monate kombinieren.

Diese können nacheinander in Anspruch genommen werden, dürfen jedoch nicht länger als 24 Monate andauern. Diese Leistung ist in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeiter beantragbar.

Nach Bewilligung können Sie über einen Zeitraum von 24 Monaten, Ihre wöchentliche Arbeitszeit um 15 Stunden reduzieren, um die Pflege eines nahestehenden Angehörigen zu gewährleisten. Sie können Ihren Lebensunterhalt zusätzlich absichern, indem Sie ein zinsfreies Darlehen über den Bund beantragen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung von Seiten des Arbeitgebers besteht in diesem Zeitraum nicht! Ihre notwendige Teilzeitarbeit müssen Sie 8 Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

Pflegeunterstützungsgeld nutzen:


Diese Lohnersatzleistung der Pflegekasse, genannt Pflegeunterstützungsgeld, dient in einem Rahmen von 10 Tagen dazu, sich um die akute Situation eines pflegebedürftig gewordenen Angehörigen zu kümmern. Die Zeit, die bezahlt, für das Antragswesen, die Organisation, Telefonate mit Kassen, Behörden, Ärzten oder Sanitätshäuser aufgebracht wird.

Pflegeunterstützungsgeld Familienpflegegesetz Pflegezeitgesetz

Das Pflegeunterstützungsgeld wird in einer Höhe von bis zu 90% Ihres Monats-Nettolohns als Lohnersatzzahlung bewilligt. Diese Leistung müssen Sie selbst bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragen.

Sonderregelung:

Kümmern Sie als Arbeitnehmer um die Sterbesituation Ihres Angehörigen, in einer aussichtslosen, präfinalen Pflegesituation, können Sie, nach dem Pflegezeitgesetz, bis zu 3 Monate von der Arbeit freigestellt werden. Sie sind, laut Bundegesundheitsministerium, auch anspruchsberechtigt, wenn der zu pflegende Angehörige in einem Hospiz versorgt und gepflegt wird.

Definition “naher Angehöriger”:

Geregelt ist nicht nur, dass Kinder ihre Eltern pflegen, sondern auch Eltern ihre Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin. Bei gleichgeschlechtlichen Partnern muss eine Beziehung von einem Jahr bestehen.

Sozialversicherungspflicht:

Zur sozialen Absicherung während dieser Zeiten, hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen bezahlt für diesen Zeitraum die Zuschüsse & Beiträge zur Sozialversicherung des Pflegenden, weiterhin gibt es im Familienpflegegesetz Regelungen, die Arbeitslosen- und Rentenbeiträge betreffend, dieses können Sie bei Bedarf im Detail unter folgendem Link nachlesen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-besseren-vereinbarkeit-von-familie-pflege-und-beruf–78226

 

Wenden Sie sich gerne an uns, bei weiteren Fragen zu Pflegezeitgesetz, Familienpflegegesetz und Pflegeunterstützungsgeld.


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Zusätzlich veröffentlichen wir regelmäßig Beiträge & Interviews in unserem Podcast

„Tipps für pflegende Angehörige“,

den Sie auf allen gängigen Portalen & unserer Homepage hören können!


Weitere interessante Beiträge gibt es fortlaufend im Blog in Kategorien für Sie geordnet zum Nachlesen.

 

Ihre Deutsche Pflegeberatung Matheis

 

 

 

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