Pflegereform 2024 – Die geplanten Änderungen im Überblick
Inhaltsverzeichnis
- Der Gesetz des BGM zur Pflegereform 2024
- Alle Infos zur jetzt, seit 26.05.2023 verabschiedeten, gültigen Pflegereform für 2024 und auch 2025, da das Gesetz des Bundesgesundheitsministeriums (BGM) in 2 Schritten greift.
- Gemeinsamer Jahresbetrag – Pflegereform 2024
- Entfallende Vorpflegezeit – Pflegereform 2024
- Fazit dieser Leistungsanpassung der Pflegereform 2024:
- Änderung der Regelung für die Kurzzeitpflege der Pflegereform 2024
- Erhöhung für die Pflegegeldleistungen durch die Pflegereform 2024:
Der Gesetz des BGM zur Pflegereform 2024
Alle Infos zur jetzt, seit 26.05.2023 verabschiedeten, gültigen Pflegereform für 2024 und auch 2025, da das Gesetz des Bundesgesundheitsministeriums (BGM) in 2 Schritten greift.
Gemeinsamer Jahresbetrag – Pflegereform 2024
Das Budget der Verhinderungspflege von jährlich 1612,- Euro und das der Kurzzeitpflege von jährlich 1774,- Euro werden für die Pflege von pflegebedürftigen Kindern zu einem flexibel einsetzbaren und nutzbaren Budget, genannt Gemeinsamer Jahresbetrag zusammen gefaßt. Das Gesetz hierfür greift ab dem 01.01.2024. Voraussetzung ist ein Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bei pflegebedürftigen Kindern und eine damit verbundene Altersgrenze von 25 Jahren.
Erwachsene Pflegebedürftige werden erst im zweiten Schritt der Pflegereform ab dem 01.07.2025 mit der flexiblen Nutzung des gemeinsamen Jahresbetragsbudgets bedacht.
Dies bedeutet durch die Pflegereform 2024 kann nicht nur die Hälfte des Kurzzeitpflege Budgets von 806,- Euro mit dem Budget der Verhinderungspflege von 1612,- Euro bei nicht in Anspruchnahme für die Pflege von Kindern kombiniert werden, sondern das gesamte Budget von 1774,- Euro Kurzzeitpflege & 1612,- Euro Verhinderungspflege ist flexibel und ganz für die Verhinderungs- und / oder Kurzzeitpflege nutz- und einsetzbar. Ein Betrag von 3386,- Euro jährlich steht nun für die flexible Nutzung des Gemeinsamen Jahresbeitrags zur Entlastung pflegender Angehöriger zur Verfügung, da es bisher kaum nutzbare Angebote für die Ersatzpflege von Kindern gab, wurde dieser Teilschritt als erstes durchgesetzt.
Entfallende Vorpflegezeit – Pflegereform 2024
Zusätzlich entfällt die sogenannte Vorpflegezeit von 6 Monaten, die bisher eine Hürde für die Nutzung darstellte, da Versicherte ab Pflegegrad 2 zuerst einen Angehörigen ab zugestandenem Pflegegrad 2 oder höher über 6 Monate gepflegt haben mussten, bevor eine Inanspruchnahme der Budgets möglich war.
Fazit dieser Leistungsanpassung der Pflegereform 2024:
- Gemeinsamer Jahresbetrag von 3386,- Euro jährlich für die Pflege von Kindern mit Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren ab dem 01.01.2024
- Wartezeit durch Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt
- Die Antragspflicht wurde gestrichen, die Leistung ist direkt abrufbar
- Angleichung der 8-Wochenfrist bei tageweiser Verhinderungspflege
- Erhöhung des Verhinderungspflege Budget Stundenlohns für nahe Verwandte auf 2 Monatsbudgets vom Pflegegeld
- Anpassung der Pflegegeld- und Pflegesachleistungsbträge ab dem 01.01.2024 um 5 %
Beispiele der Erhöhung anhand der Pflegegrade zu Punkt 5:
PG 2: 663,50 Euro
PG 3: 1144,50 Euro
PG 4: 1528,80 Euro
PG 5: 1892,10 Euro
Die Angaben beinhalten bereits die Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01.01.2024 um 5%.
Bisher war geplant, daß nur 40% des Gemeinsamen Jahresbetrags für die stundenweise Verhinderungspflege eingesetzt und genutzt werden konnten, dieser Passus wurde entfernt.
Die stundenweise Verhinderungspflege kann nun aus dem kompletten Budget über 3386,- Euro ausgeschöpft werden.
Hierdurch steht für die Versicherten nun ein flexibel einsetzbarer Gemeinsamer Jahresbetrag über 3386,- Euro zur Verfügung, den sie für beide Leistungsarten nach belieben und Bedarf nutzen können.
Änderung der Regelung für die Kurzzeitpflege der Pflegereform 2024
Das Budget der Kurzzeitpflege war bisher so gestaltet, daß dieses in einer definierten Krisensituation nutzbar war. Durch die Textänderung kann dieses nun auch in anderen Situationen, nicht nur bei beispielsweise Umbau, Brandschaden, Eskalation der Pflegesituation in der Häuslichkeit oder ähnlichem genutzt werden, eine Verbesserung durch die Nutzungstextpassage.
Erhöhung für die Pflegegeldleistungen durch die Pflegereform 2024:
Bezieher von sogenannten Pflegegeldleistungen die für die Pflege eines Angehörigen, welcher keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, bezahlt werden, erhöhen sich ab dem 01.01.2024 um 5%.
PG 1: kein Pflegegeld
PG 2: bisher 316,- Euro | ab 01.01.2024 331,80 Euro Pflegegeld
PG 3: bisher 545,- Euro | ab 01.01.2024 572,25 Euro Pflegegeld
PG 4: bisher 728,- Euro | ab 01.01.2024 764,40 Euro Pflegegeld
PG 5: bisher 901,- Euro | ab 01.01.2024 946,05 Euro Pflegegeld
Auch die Bezüge für die Pflegesachleistungsbeträge steigen ab dem 01.01.2024 um 5%.
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Ihre Deutsche Pflegeberatung Matheis
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