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Blindengeld beantragen – 8 Tipps Ihrer Pflegeberatung

Blindengeld beantragen: Voraussetzungen, Leistungen und Auswirkungen auf das Pflegegeld


Blindengeld beantragen, für eine wichtige finanzielle Unterstützung für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen in Deutschland. Es dient dazu, die durch die Sehbehinderung entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen für den Antrag, die Höhe der Leistungen und wie sich das Blindengeld auf andere Sozialleistungen wie das Pflegegeld auswirkt.

Was ist Blindengeld?


Blindengeld ist eine monatliche finanzielle Leistung, die blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen gewährt wird, um die zusätzlichen Kosten, die durch die Sehbehinderung entstehen, zu decken. Diese Leistungen sind unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers und variieren je nach Bundesland.

Blindengeld beantragen

Voraussetzungen für den Antrag auf Blindengeld


Medizinische Voraussetzungen

Um Blindengeld beantragen zu können, müssen bestimmte medizinische Kriterien erfüllt sein: 

Blindheit: Eine Person gilt als blind, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beträgt. 

Hochgradige Sehbehinderung: Eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 % auf dem besseren Auge. 

Ein entsprechender Nachweis durch ein augenärztliches Gutachten oder das Merkzeichen “Bl” im Schwerbehindertenausweis ist erforderlich. 

Wohnsitz und Aufenthaltsstatus

Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bundesland haben, in dem der Antrag gestellt wird. In Bayern beispielsweise ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat erforderlich.  

Ausschlussgründe

Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die aufgrund ihrer Sehbehinderung bereits Leistungen aus anderen gesetzlichen Regelungen erhalten, wie z. B. dem Soldatenversorgungsgesetz oder der gesetzlichen Unfallversicherung.  

Höhe des Blindengeldes: Eine Kostenübersicht


Die Höhe des Blindengeldes variiert je nach Bundesland. Hier eine Übersicht einiger Bundesländer (Stand: Juli 2024): 

Bayern:

•Blinde Menschen: 748 €

•Taubblinde Menschen: 1.496 €

•Hochgradig sehbehinderte Menschen: 224,40 €

•Taubsehbehinderte Menschen: 448,80 €   

Nordrhein-Westfalen:

•Erwachsene unter 60 Jahren: 880,28 €

•Erwachsene über 60 Jahren: 473,00 €

•Kinder und Jugendliche: 440,90 €  

Hessen:

•Blinde und hochgradig sehbehinderte Personen: bis zu 724 €  

Es ist wichtig, sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes über die aktuellen Beträge zu informieren. 

Antragstellung: So beantragen Sie Blindengeld


Wo kann der Antrag gestellt werden?

Um Blindengeld beantragen zu können, muss bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes ein Antrag gestellt werden. In Bayern ist das beispielsweise das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).   

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Antragstellung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

•Ausgefülltes Antragsformular

•Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein augenärztliches Gutachten

•Personalausweis oder Meldebescheinigung  

Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da Blindengeld in der Regel nicht rückwirkend gezahlt wird.  

Blindengeld beantragen

Einfluss des Blindengeldes auf das Pflegegeld


Blindengeld kann Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben, insbesondere auf das Pflegegeld.

Anrechnung bei Pflegeleistungen

In vielen Bundesländern wird das Blindengeld gekürzt, wenn der Empfänger gleichzeitig Pflegeleistungen erhält. Beispielsweise in Bayern: 

•Bei Pflegegrad 2: Kürzung um 152,72 €

•Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5: Kürzung um 189,09 €  

Diese Kürzungen erfolgen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflegeleistungen abgedeckt wird. 

Anrechnung bei stationärer Unterbringung

Bei Aufenthalt in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung, bei dem die Kosten ganz oder teilweise von öffentlichen Trägern übernommen werden, kann das Blindengeld um bis zu 50 % gekürzt werden.  

Blindenhilfe: Ergänzende Leistung bei Bedürftigkeit


Neben dem Blindengeld gibt es die Blindenhilfe, eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese kann ergänzend zum Blindengeld beantragt werden, wenn die finanziellen Mittel des Antragstellers nicht ausreichen.   

Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine staatliche Sozialleistung in Deutschland, die blinden Menschen zur Deckung ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs gewährt wird. Sie ist in § 72 SGB XII geregelt und gehört zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Ziel der Blindenhilfe


Die Blindenhilfe soll blinden Menschen helfen, die mit der Blindheit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen im Alltag auszugleichen – etwa für Assistenz, Hilfsmittel oder spezielle Dienstleistungen. Sie ist nicht einkommensunabhängig, sondern wird nachrangig gewährt, das heißt: Einkommen und Vermögen werden berücksichtigt.


Voraussetzungen für Blindenhilfe


Wenn Sie Ihr Blindengeld beantragen, haben Sie weiterhin die Möglichkeit den Anspruch auf Blindenhilfe geltend zu machen, es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Blindheit:

    • Die betroffene Person ist nach medizinischen Maßstäben blind oder ihr Sehvermögen ist stark eingeschränkt (in der Regel ein Sehvermögen von nicht mehr als 2 %).

    • Auch Menschen mit vergleichbaren schwerwiegenden Sehbeeinträchtigungen können als blind gelten.

  2. Wohnsitz in Deutschland:

    • Die Person muss sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

  3. Einkommens- und Vermögensgrenzen:

    • Blindenhilfe ist bedürftigkeitsabhängig. Es gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem SGB XII.


Blindengeld beantragen

Höhe der Blindenhilfe zusätzlich zum Blindengeld (Stand: 2025)


Die Höhe der Blindenhilfe richtet sich nach dem § 72 SGB XII und wird monatlich pauschal gewährt. Der Betrag orientiert sich am doppelten Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Erwachsene) – abzüglich anderer Leistungen, z. B.:

  • Landesblindengeld (in manchen Bundesländern)

  • Pflegegeld aus der Pflegeversicherung

Zum Beispiel (fiktive Zahlen zur Veranschaulichung):

Leistung Betrag (Beispiel)
Bruttobetrag Blindenhilfe 960 €
abzüglich Landesblindengeld −600 €
→ Auszahlungsbetrag 360 €

Die tatsächlichen Werte variieren je nach Bundesland und individueller Situation.

Steuerliche Behandlung des Blindengeldes


Blindengeld und Blindenhilfe gelten nicht als Einkommen und sind daher steuerfrei. Sie werden auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und sind unpfändbar.  

Fazit


Blindengeld ist eine wichtige Unterstützung für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, um die zusätzlichen Kosten des Alltags zu bewältigen. Die Voraussetzungen und Leistungen variieren je nach Bundesland, daher ist es wichtig, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren. Zudem sollte beachtet werden, dass das Blindengeld Auswirkungen auf andere Sozialleistungen wie das Pflegegeld haben kann. Eine frühzeitige und gut vorbereitete Antragstellung ist daher entscheidend.   

Hinweis: Die genannten Beträge und Regelungen beziehen sich auf den Stand Juli 2024 und können sich ändern. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde über die aktuellen Bestimmungen


Weitere interessante Beiträge Ihrer Pflegeberatung in München, nicht nur zum Thema Blindengeld beantragen, finden Sie im Blog-Bereich in Kategorien für Sie geordnet.

Zusätzlich veröffentlichen wir regelmäßig den Podcast „Tipps für pflegende Angehörige“ auf unserer Startseite der Homepage sowie allen gängigen online Podcast Plattformen. Dort finden Sie interessante Beiträge und Interviews, hören Sie doch mal rein!

Wir haben Ihnen abschließend auch die Seite des ZBFS (Zentrum Bayern für Familie und Soziales) zum Thema Blindengeld beantragen verlinkt:

https://www.zbfs.bayern.de/menschen_mit_behinderung/bayerisches_blindengeld/antrag/

 

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