Pflegeberatung München

Pflegereform 2027 – die geplanten Änderungen

Pflegereform 2027:

Was das PNOG für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegeheimbewohner ändern soll


Die Pflegereform 2027 könnte das Leistungsrecht der sozialen Pflegeversicherung grundlegend verändern. Im Mittelpunkt steht das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ist dabei eine wichtige Unterscheidung notwendig: Das PNOG ist derzeit noch kein verabschiedetes Gesetz.Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom Juni 2026. Die nachfolgend beschriebenen Änderungen geben deshalb den Stand dieses Gesetzentwurfs wieder und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern. Der Entwurf sieht grundsätzlich ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor; einzelne Regelungen sind erst ab 2028 vorgesehen.

Für Pflegebedürftige ist die geplante Reform besonders relevant, weil bisher bekannte Begriffe wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und der Gemeinsame Jahresbetrag neu geordnet oder in andere Budgets überführt werden sollen. Gleichzeitig entstehen neue Begriffe wie Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget, Überbrückungsbudget und Pflegebegleitung.

Das Ziel des Entwurfs ist nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, die häusliche Pflege zu stärken, Prävention und Rehabilitation auszubauen und das bisher stark ausdifferenzierte Leistungsrecht zu vereinfachen.

Pflegereform 2027

Pflegereform 2027 im Überblick: Was soll sich ändern?


Die geplante Pflegereform 2027 setzt vor allem auf eine Bündelung bisheriger Einzelleistungen. Aus Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen sollen neue Budgets entstehen. Gleichzeitig wird der bisherige Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 in ein Sozialraumbudget überführt.

Für die häusliche Pflege sieht der Entwurf insbesondere folgende neue Leistungsbereiche vor:

  • Sachleistungsbudget für professionelle häusliche Pflege und Betreuung

  • Entlastungsbudget als Nachfolger des bisherigen Pflegegeldes

  • Kombinationsleistung aus Sachleistungs- und Entlastungsbudget

  • Sozialraumbudget für Angebote zur Unterstützung im Alltag

  • Überbrückungsbudget für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen

  • neue Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen

  • ein digitales Pflege-Cockpit

  • neue beziehungsweise geänderte Regelungen für Kurzzeitpflege und stationäre Leistungszuschläge.

Die Pflegegrade selbst sollen dagegen nicht abgeschafft werden. Pflegegrad 1 bis 5 bleiben die Grundlage für die Leistungsansprüche. Allerdings soll sich die Begutachtungssystematik ändern.

Entlastungsbudget 2027: Pflegegeld soll einen neuen Namen und eine neue Funktion bekommen


Eine der wichtigsten Änderungen betrifft das bisherige Pflegegeld. Nach dem PNOG soll das Pflegegeld künftig durch das sogenannte Entlastungsbudget ersetzt werden.

Das Entlastungsbudget richtet sich an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die anstelle des Sachleistungsbudgets eine Geldleistung beziehen. Voraussetzung ist, dass die erforderliche körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Haushaltsführung mit dem Budget in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden.

Wie hoch soll das Entlastungsbudget sein?

Nach dem Referentenentwurf sind folgende monatliche Beträge vorgesehen:

Pflegegrad Entlastungsbudget monatlich
Pflegegrad 2 386 Euro
Pflegegrad 3 638 Euro
Pflegegrad 4 889 Euro
Pflegegrad 5 1.079 Euro

 

Damit liegen die vorgesehenen Beträge über den derzeitigen Pflegegeldbeträgen. Das BMG bezeichnet die neue Leistung ausdrücklich als Ersatz für das bisherige Pflegegeld und hebt hervor, dass sie flexibler eingesetzt werden soll.

Wichtig ist jedoch: Das Entlastungsbudget ist nicht mit dem heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro gleichzusetzen. Der bisherige Entlastungsbetrag soll vielmehr in das neue Sozialraumbudget überführt werden.

Wofür kann das Entlastungsbudget eingesetzt werden?

Das neue Budget soll insbesondere die häusliche Pflege flexibler organisierbar machen. Nach dem Entwurf können darüber beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung selbst organisiert werden.

Außerdem sollen aus dem Entlastungsbudget künftig auch bestimmte Ausgaben finanziert werden können, die heute über eigenständige Leistungsansprüche laufen. Dazu gehören insbesondere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Leistungen, die bislang im Rahmen der Verhinderungspflege abgerechnet werden konnten.

Besonderheit für neue Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 und 3

Eine wichtige Besonderheit enthält der Entwurf für Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten.

In den ersten drei Monaten soll das Entlastungsbudget nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Für die oben genannten Beträge bedeutet das rechnerisch:

Pflegegrad reguläres Entlastungsbudget erste drei Monate bei erstmaligem PG 2/3
Pflegegrad 2 386 € 193 €
Pflegegrad 3 638 € 319 €

 

Der Hintergrund des Entwurfs ist eine stärkere Konzentration auf Beratung, Prävention und Pflegebegleitung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Während dieser ersten Phase soll die neue Pflegebegleitung die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen intensiver unterstützen.

Sachleistungsbudget: Was ambulante Pflegedienste künftig abrechnen können sollen


Das zweite zentrale Budget für die häusliche Pflege ist das Sachleistungsbudget. Es ersetzt nach dem Entwurf den bisherigen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen.

Das Sachleistungsbudget richtet sich an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 und kann für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Leistungserbringer verwendet werden. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Wie hoch soll das Sachleistungsbudget sein?

Der PNOG-Entwurf sieht folgende monatliche Beträge vor:

Pflegegrad Sachleistungsbudget monatlich
Pflegegrad 2 889 Euro
Pflegegrad 3 1.590 Euro
Pflegegrad 4 2.089 Euro
Pflegegrad 5 2.529 Euro

Pflegereform 2027

Zum Vergleich: Nach den derzeit geltenden Beträgen liegen die ambulanten Pflegesachleistungen bei 796 Euro für Pflegegrad 2, 1.497 Euro für Pflegegrad 3, 1.859 Euro für Pflegegrad 4 und 2.299 Euro für Pflegegrad 5.

Damit würde das neue Sachleistungsbudget jeweils oberhalb der bisherigen Höchstbeträge liegen.

Was bedeutet das für einen ambulanten Pflegedienst?

Für Versicherte, die regelmäßig einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, ist das Sachleistungsbudget besonders relevant. Es soll nicht mehr zwischen verschiedenen Einzelansprüchen aufgeteilt werden, sondern als ein Budget für die häusliche Pflege zur Verfügung stehen.

Der Entwurf erlaubt außerdem, dass mehrere Pflegebedürftige häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen können. Auch Kooperationen mit haushaltsnahen Dienstleistern und bestimmte Einzelpersonen sollen möglich sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget kombinieren: Die neue Kombinationsleistung


Wer nicht ausschließlich Geldleistung oder ausschließlich professionelle Pflegesachleistungen benötigt, soll weiterhin beides kombinieren können.

Die neue Kombinationsleistung funktioniert nach dem Grundprinzip: Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets verbraucht, bleibt ein entsprechender Anteil des Entlastungsbudgets erhalten.

Wer beispielsweise 50 Prozent des Sachleistungsbudgets ausschöpft, soll grundsätzlich noch 50 Prozent des Entlastungsbudgets erhalten.

An die gewählte Aufteilung soll der Pflegebedürftige für sechs Monate gebunden sein. Damit bleibt die Möglichkeit einer individuellen Kombination erhalten, gleichzeitig wird das bisherige System in ein neues Budgetmodell überführt.

Sozialraumbudget: Aus 131 Euro Entlastungsbetrag sollen bis zu 175 Euro werden


Ein besonders wichtiger Begriff der Pflegereform 2027 ist das neue Sozialraumbudget.

Der heutige Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Nach dem PNOG soll daraus für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich werden.

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein erhöhtes Budget von bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen.

Sozialraumbudget 2027: Die Beträge im Überblick

Personengruppe Sozialraumbudget pro Monat
Pflegegrad 2–5, ab 25 Jahren bis zu 175 €
Pflegegrad 2–5, unter 25 Jahren bis zu 300 €
Pflegegrad 1 kein Sozialraumbudget

 

Der entscheidende Unterschied zum heutigen Entlastungsbetrag liegt in der Zweckbindung.

Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltageingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie Unterstützung bei alltäglichen Anforderungen und im Haushalt.

Kann das Sozialraumbudget angespart werden?

Nach dem Entwurf ist eine Ansparmöglichkeit gerade nicht vorgesehen. Das Budget soll regelmäßig und fortlaufend eingesetzt werden, damit Angehörige kontinuierlich entlastet und Selbstständigkeit sowie soziale Teilhabe unterstützt werden.

Das ist für Familien ein wichtiger Unterschied: Nicht genutzte Monatsbeträge sollen nicht einfach über mehrere Monate gesammelt werden können, um später eine größere Leistung zu finanzieren.

Was ändert sich bei den Anbietern?

Das PNOG sieht eine stärkere Strukturierung der Angebote vor.

Nachbarschaftshelfende sollen künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden. Professionelle Anbieter können sich als ambulante Betreuungseinrichtungen beziehungsweise Betreuungsdienste zulassen lassen und dann Leistungen über das Sachleistungsbudget erbringen. Sie können in diesem Fall nicht gleichzeitig dieselben Leistungen über das Sozialraumbudget abrechnen.

Pflegegrad 1: Weniger Geldleistung, dafür stärkere Pflegebegleitung


Für Menschen mit Pflegegrad 1 bringt die geplante Pflegereform 2027 eine besonders deutliche Veränderung.

Das Sozialraumbudget ist nach dem Entwurf erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Gleichzeitig soll der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro bei Pflegegrad 1 entfallen.

Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker auf präventive und beratende Leistungen ausgerichtet werden. Vorgesehen sind unter anderem Pflegebegleitung, Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse und weitere Unterstützungsleistungen.

Für Menschen, die bereits Leistungen beziehen, sind verschiedene Besitzstands- und Übergangsregelungen vorgesehen.

Neue Pflegebegleitung: Mehr als eine klassische Pflegeberatung


Mit der Pflegebegleitung soll eine neue Form der fachlichen Unterstützung entstehen.

Sie soll nicht lediglich Informationen über Leistungen vermitteln. Vielmehr soll sie die Pflegebedürftigen und gegebenenfalls ihre An- und Zugehörigen bei der konkreten Organisation und Stabilisierung der Versorgung unterstützen.

Zu den vorgesehenen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Aufbau eines stabilen Pflegearrangements

  • Unterstützung bei gesundheitlichen und pflegerischen Problemen

  • Erkennen von Verschlechterungen

  • Unterstützung bei Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen

  • Beratung zu Pflege- und Hilfsmitteln

  • Unterstützung bei der Organisation der Versorgung

  • Entlastung pflegender Angehöriger

  • Unterstützung in Krisen- und Akutsituationen.

Die Verantwortung soll grundsätzlich bei den Pflegekassen liegen. Die Umsetzung kann unter anderem über regionale Strukturen wie Pflegestützpunkte erfolgen.

Überbrückungsbudget: Neue Hilfe bei plötzlich ausfallender Pflegeperson


Ein weiterer neuer Begriff ist das Überbrückungsbudget.

Es richtet sich an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Versorgung. Es soll einspringen, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht, noch nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Vorgesehen sind pro Kalenderjahr:

Pflegegrad Überbrückungsbudget jährlich
Pflegegrad 2 bis zu 1.855 €
Pflegegrad 3 bis zu 1.855 €
Pflegegrad 4 bis zu 2.285 €
Pflegegrad 5 bis zu 2.285 €

 

Eine pflegerische Akutsituation kann nach dem Entwurf beispielsweise vorliegen, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt und dadurch ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung droht. Auch eine akute Überforderung der Pflegeperson kann berücksichtigt werden.

Das Budget soll für Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung verwendet werden können. Dazu gehören insbesondere ambulante Notdienste und Kurzzeitpflege.

Akut-Kurzzeitpflege ab 2028

Eine besondere Neuerung soll ab 1. Januar 2028 greifen: In pflegerischen Akutsituationen soll ein Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen entstehen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflegebegleitung die stationäre Versorgung aus pflegefachlicher Sicht für erforderlich hält und das Überbrückungsbudget noch nicht ausgeschöpft ist.

Für 2027 ist eine Übergangsregelung vorgesehen, damit das Überbrückungsbudget bereits genutzt werden kann, obwohl die neuen Akutstrukturen noch aufgebaut werden.

Was passiert 2027 mit der Verhinderungspflege?


Die bisherige Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung in ihrer bisherigen Form entfallen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Ersatzpflege ersatzlos gestrichen wird.

Stattdessen sollen Leistungen, die bislang über die Verhinderungspflege abgerechnet wurden, künftig aus dem Sachleistungsbudget, dem Entlastungsbudget, dem Sozialraumbudget oder – bei Akut- und Überbrückungssituationen – aus dem Überbrückungsbudget finanziert werden können.

Damit ändert sich vor allem die Systematik der Finanzierung.

Die bisherige Logik „Verhinderungspflege beantragen und dafür einen gesonderten Jahresbetrag nutzen“ soll durch ein stärker budgetorientiertes System ersetzt werden.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll entfallen


Der seit 2025 bestehende Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll nach dem PNOG wieder abgeschafft werden.

Der Entwurf streicht die entsprechende Regelung des § 42a SGB XI. Die bisher dafür vorgesehenen Ausgaben sollen nach der Begründung des Gesetzesentwurfs in das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget und das Überbrückungsbudget überführt werden.

Für Pflegebedürftige bedeutet das: Der heute bekannte gemeinsame Jahresbetrag ist nach dem geplanten neuen Recht nicht mehr die zentrale Rechengröße für Ersatz- und Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege wird neu mit dem Überbrückungsbudget verbunden


Die Kurzzeitpflege soll nach dem PNOG weiterhin bestehen, aber in ein neues System eingebettet werden.

Sie soll sowohl bei geplanten Überbrückungssituationen – beispielsweise während einer Abwesenheit der Hauptpflegeperson – als auch bei ungeplanten pflegerischen Krisen eingesetzt werden können.

Die Finanzierung soll dabei auf den Betrag des Überbrückungsbudgets begrenzt werden.

Damit wird die Kurzzeitpflege künftig stärker als Instrument verstanden, um vorübergehende Versorgungslücken zu überbrücken.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die bisherigen 42 Euro werden umgebaut


Auch bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ändert sich die Systematik.

Heute existiert dafür ein eigener Leistungsanspruch. Im PNOG soll dieser eigenständige Anspruch entfallen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen stattdessen Bestandteil des Entlastungsbudgets werden. Das BMG nennt beispielsweise Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz.

Das bedeutet: Die bisher bekannte eigenständige monatliche Pauschale von 42 Euro soll nicht als separates Budget fortgeführt werden. Stattdessen können entsprechende Produkte künftig innerhalb des Entlastungsbudgets berücksichtigt werden.

Für Familien ist deshalb wichtig, zwischen „42 Euro fallen weg“ und „Pflegehilfsmittel werden nicht mehr unterstützt“ zu unterscheiden. Der Entwurf sieht gerade eine Integration in das neue Entlastungsbudget vor.

Was passiert mit dem Umwandlungsanspruch?


Auch der bisherige Umwandlungsanspruch für Angebote zur Unterstützung im Alltag soll entfallen.

Bisher können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent des ambulanten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Nach dem PNOG soll diese Konstruktion nicht mehr erforderlich sein. Niedrigschwellige Angebote sollen über das Sozialraumbudget finanziert werden. Professionelle Anbieter können sich dagegen als ambulante Betreuungseinrichtungen zulassen und Leistungen über das Sachleistungsbudget abrechnen.

Damit entsteht eine klarere Trennung:

Sozialraumbudget = niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag

Sachleistungsbudget = professionelle ambulante Pflege und Betreuung

Was ändert sich für die Tages- und Nachtpflege?


Für die teilstationäre Versorgung sieht der Entwurf ausdrücklich vor, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Kombinationsleistung oder Überbrückungsbudget in Anspruch nehmen können.

Eine Anrechnung auf diese Budgets soll nicht erfolgen.

Für Menschen, die zu Hause leben und regelmäßig eine Tagespflege nutzen, ist das eine wichtige Abgrenzung: Die Tages- und Nachtpflege wird nicht einfach aus dem neuen Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert.

Pflegereform 2027

Pflegereform 2027 und Pflegeheim: Was ändert sich für stationär versorgte Menschen?


Auch für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen enthält der PNOG-Entwurf wichtige Änderungen.

Die neuen ambulanten Budgets sind zunächst auf die häusliche Versorgung ausgerichtet. Trotzdem betreffen mehrere Reformelemente die stationäre Pflege unmittelbar – insbesondere die Leistungszuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil.

Nach aktuellem Recht steigt der Leistungszuschlag mit der Dauer des vollstationären Leistungsbezugs. Der PNOG-Entwurf verlängert diese Stufen jeweils um sechs Monate.

Vorgesehen sind:

Dauer der vollstationären Pflege Leistungszuschlag nach PNOG-Entwurf
bis einschließlich 18 Monate 15 %
mehr als 18 bis 36 Monate 30 %
mehr als 36 bis 54 Monate 50 %
mehr als 54 Monate 75 %

 

Der maximale Zuschlag von 75 Prozent soll damit nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren erreicht werden.

Bestandsschutz für Menschen, die bereits im Pflegeheim leben

Für bereits stationär versorgte Pflegebedürftige enthält der Entwurf eine wichtige Übergangsregelung.

Wer am 31. Dezember 2026 bereits eine bestimmte Leistungszuschlagsstufe erreicht hat, soll diese Stufe zunächst behalten. Eine unmittelbare Absenkung des bereits erreichten Zuschusses soll verhindert werden. Bereits zurückgelegte Zeiten der stationären Pflege werden weiterhin berücksichtigt.

Für Bestandsbewohner bedeutet das deshalb nicht automatisch, dass der Zuschuss zum Eigenanteil am 1. Januar 2027 sinkt.

Pflegereform 2027

Pflegegrad 1 im Pflegeheim: Sonderregelung für Bestandsfälle


Auch bei Pflegegrad 1 unterscheidet der Entwurf zwischen Neu- und Bestandsfällen.

Für neu eintretende Fälle soll der bisherige Zuschuss bei vollstationärer Pflege im Zusammenhang mit der Abschaffung des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1 entfallen.

Für Pflegebedürftige, die den Zuschuss bereits 2026 erhalten, ist dagegen ein Besitzstandsschutz vorgesehen.

Neue Begutachtung: Pflegegrade bleiben, Zugang soll sich verändern


Die Pflegegrade 1 bis 5 sollen bestehen bleiben. Allerdings sieht das PNOG eine Veränderung der Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument vor.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll damit der starke Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen gebremst werden. Die neuen Schwellenwerte orientieren sich an Empfehlungen des Expertenbeirats aus dem Jahr 2013.

Der Entwurf nennt unter anderem folgende Grenzen:

  • Pflegegrad 1: ab 15 bis unter 30 Punkte

  • Pflegegrad 2: ab 30 bis unter 50 Punkte

  • Pflegegrad 3: ab 50 bis unter 70 Punkte

  • Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Punkte

  • Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Punkte.

Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ausdrücklich ein Besitzstandsschutz vorgesehen. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein aufgrund der neuen Schwellenwerte verloren gehen.

Jährliche Anpassung der Pflegeleistungen ab 2028


Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Dynamisierung.

Nach dem Entwurf sollen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 2028 grundsätzlich jährlich zum 1. Juli angepasst werden. Maßgeblich soll das arithmetische Mittel der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre sein; gleichzeitigsoll die Anpassung nicht über dem durchschnittlichen Anstieg der Bruttolohn- undGehaltssumme liegen.

Damit würde die Pflegeversicherung von einer unregelmäßigen Anpassung zu einer regelmäßigeren Dynamisierung übergehen.

Pflege-Cockpit: Alle Pflegeinformationen an einem digitalen Ort


Die geplante Pflegereform 2027 soll auch die Verwaltung für Pflegebedürftigevereinfachen.

Hierfür ist ein digitales Pflege-Cockpit vorgesehen.

Bei erstmaliger Zuerkennung eines Pflegegrades soll für die pflegebedürftige Person automatisch ein digitales Pflege-Cockpit angelegt werden. Dort sollen Informationen, Kommunikationsmöglichkeiten, Anträge, Suchfunktionen für Anbieter sowie künftig Beratungs-, Unterstützungs- und Schulungsangebote gebündelt werden.

Die Nutzung soll freiwillig bleiben. Wer digitale Angebote nicht nutzen möchte, sollweiterhin andere Kommunikationswege verwenden können.

Was verschwindet durch die Pflegereform 2027?


Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die folgende Übersicht besonders wichtig.

Pflegegeld

Das bisherige Pflegegeld soll als eigenständige Leistung durch das Entlastungsbudgetersetzt werden.

Ambulante Pflegesachleistung

Die bisherige Pflegesachleistung soll durch das Sachleistungsbudget ersetzt werden.

Entlastungsbetrag

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll in den Pflegegraden 2 bis 5 in das Sozialraumbudget überführt werden.

Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen.

Verhinderungspflege als eigenständige Leistung

Die bisherige eigenständige Verhinderungspflege nach § 39 soll durch die neuen Budgetstrukturen ersetzt werden.

Gemeinsamer Jahresbetrag

Der erst seit 2025 geltende gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll wieder entfallen.

Eigenständiger Anspruch auf 42-Euro-Pflegehilfsmittelbudget

Die bisherige eigenständige Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll entfallen. Die entsprechenden Ausgaben sollen über das Entlastungsbudget ermöglichtwerden.

Umwandlungsanspruch

Der bisherige Umwandlungsanspruch für Angebote zur Unterstützung im Alltag soll entfallen.

Pflegeberatung und Beratungsgutschein

Die bisherigen Strukturen der Pflegeberatung und des Beratungsgutscheins sollen im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegebegleitung neu geordnet werden. Für die Übergangsphase sind ausdrücklich Fortgeltungsregelungen vorgesehen.

Was bleibt trotz der Pflegereform 2027 bestehen?


Trotz der vielen neuen Begriffe wird nicht das gesamte Leistungsrecht der Pflegeversicherung neu erfunden.

Die Pflegegrade 1 bis 5 bleiben erhalten.

Auch Leistungen wie Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse und verschiedene Unterstützungsleistungen bleiben grundsätzlich Bestandteil des Leistungssystems. Sie werden allerdings teilweise neu eingeordnet oder anders miteinander verknüpft.

Auch die häusliche Pflege bleibt ein zentraler Bestandteil des Systems. Der Entwurfverfolgt ausdrücklich das Ziel, häusliche Pflegearrangements zu stärken undPflegebedürftigkeit möglichst lange zu vermeiden oder zu stabilisieren.

Wichtig für Angehörige: Die Reform ist mehr als eine neue Namensgebung


Wer sich nur die neuen Begriffe anschaut, könnte den Eindruck gewinnen, dass das PNOG lediglich bisherige Leistungen umbenennt.

Tatsächlich verändert der Entwurf aber die Logik des Leistungsrechts.

Heute müssen Familien verschiedene Ansprüche voneinander unterscheiden: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und gegebenenfalls den Umwandlungsanspruch.

Das PNOG versucht, diese Vielzahl durch mehrere größere Budgets zu ersetzen.

Das kann die Orientierung erleichtern, verändert aber gleichzeitig die bisherige Planungeinzelner Leistungen. Besonders wichtig sind deshalb stehen weniger die neuen ambulanten Budgets im Mittelpunkt. Entscheidend sind hier vor allem die Änderungenbei den Leistungszuschlägen zum pflegebedingten Eigenanteil, die neue System: Der Höchstzuschlag von 75 Prozent soll nach dem Entwurf erst nach mehr als 54 Monaten erreicht werden. Gleichzeitig sieht der Entwurf Besitzstandsschutz für bereits erreichteZusch die unterschiedlichen Zwecke:

Entlastungsbudget: Geldleistung für häusliche Pflege.

Sachleistungsbudget: professionelle häusliche Pflege und Betreuung.

Sozialraumbudget: niedrigschwellige Unterstützung im Alltag.

Überbrückungsbudget: kurzfristige Hilfe bei Krisen und Versorgungslücken.

Diese vier Begriffe sollten Angehörige künftig nicht miteinander verwechseln.

Was bedeutet die Pflegereform 2027 für ambulant versorgte Pflegebedürftige?


Für Menschen, die zu Hause leben, dürfte die Umstellung besonders deutlich spürbarsein.

Wer bisher Pflegegeld erhält, würde künftig mit dem Entlastungsbudget arbeiten.

Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, würde auf das Sachleistungsbudget wechseln.

Wer Unterstützung im Alltag benötigt, würde hierfür das Sozialraumbudget einsetzen.

Bei einem kurzfristigen Ausfall der Pflegeperson soll das Überbrückungsbudget zur Verfügung stehen.

Damit entsteht eine neue Struktur, in der unterschiedliche Situationen unterschiedlichen Budgets zugeordnet werden.

Was bedeutet die Pflegereform 2027 für stationär versorgte Pflegebedürftige?


Für Bewohner von Pflegeheimen stehen weniger die neuen ambulanten Budgets im Mittelpunkt. Entscheidend sind hier vor allem die Änderungen bei denLeistungszuschlägen zum pflegebedingten Eigenanteil, die neue Systematik bei Pflegegrad 1 sowie mögliche Auswirkungen der Finanzierungs- und Vergütungsregelungen.

Der wichtigste konkrete Punkt ist die Verlängerung der Zuschlagsstufen: Der Höchstzuschlag von 75 Prozent soll nach dem Entwurf erst nach mehr als 54 Monaten erreicht werden. Gleichzeitig sieht der Entwurf Besitzstandsschutz für bereits erreichteZuschlagsstufen vor.

Pflegereform 2027: Auch die Pflegeeinrichtungen sollen sich verändern


Das PNOG enthält neben den Leistungsänderungen für Versicherte auch strukturelle Maßnahmen für Pflegeeinrichtungen.

Dazu gehören unter anderem größere Spielräume für Innovationen, Digitalisierung und technische Unterstützung.

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen innovative Versorgungskonzepte erproben können. Der Entwurf sieht hierfür zeitlich begrenzte Abweichungen von Rahmenvertragsregelungen vor.

Für die Langzeitpflege ist außerdem vorgesehen, die bestehenden Regelungen zur tariflichen Entlohnung vorübergehend auszusetzen. Nach dem Entwurf sollen bestimmte tarifbezogene Regelungen ab Januar 2027 beziehungsweise über einen mehrjährigen Zeitraum nicht angewendet werden; gleichzeitig soll das bereits am 1. Januar 2027 gezahlte Entgeltniveau nicht wegen dieser Aussetzung unterschritten werden.

Fazit: Was Pflegebedürftige über die Pflegereform 2027 jetzt wissen sollten


Die Pflegereform 2027 ist nach dem derzeit vorliegenden PNOG-Referentenentwurf keine reine Anpassung einzelner Pflegeleistungen. Sie würde die Struktur der häuslichen Pflegeversicherung deutlich verändern.

Das bisherige Pflegegeld soll durch das Entlastungsbudget ersetzt werden. Dievorgesehenen Beträge reichen von 386 Euro in Pflegegrad 2 bis 1.079 Euro in Pflegegrad 5spflege, der Gemeinsame Jahresbetrag, der eigenständige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel und der Umwandlungsanspruch sollen in dieser Form nicht fortgeführt werden. Ihre Funktionen beziehungsweise Finanzmittel sollen teilweise in die neuen Budgets integriert werden.

Die bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen sollen durch ein Sachleistungsbudgetersetzt werden. Hier reichen die vorgesehenen Monatsbeträge von 889 Euro in Pflegegrad 2 bis 2.529 Euro in Pflegegrad 5.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für Pflegegrade 2 bis 5 in ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich überführt werden. FürPflegebedürftige unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen.

Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag dagegen entfallen. Dafür soll die neue Pflegebegleitung stärker auf Beratung, Prävention und Stabilisierung der Versorgung ausgerichtet werden.

Für Krisen und kurzfristige Versorgungslücken ist ein Überbrückungsbudget von 1.855 Euro beziehungsweise 2.285 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen.

Die bisherige Verhinderungspflege, der Gemeinsame Jahresbetrag, der eigenständige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel und der Umwandlungsanspruch sollen in dieser Form nicht fortgeführt werden. Ihre Funktionen beziehungsweise Finanzmittelsollen teilweise in die neuen Budgets integriert werden.

Für Pflegeheimbewohner ist insbesondere die geplante Änderung der Leistungszuschläge relevant: 15 Prozent bis 18 Monate, 30 Prozent nach 18 Monaten, 50 Prozent nach 36 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 54 Monaten. Gleichzeitigsieht der Entwurf einen Besitzstandsschutz für bereits erreichte Zuschlagsstufen vor.

Entscheidend bleibt jedoch: Diese Regelungen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geltendes Recht. Der PNOG-Referentenentwurf beschreibt den politischen und gesetzgeberischen Planungsstand, nicht das endgültige Recht. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Beträge, Fristen, Voraussetzungen und einzelne Regelungen noch ändern. Für Pflegebedürftige und Angehörige gilt deshalb weiterhindas aktuell geltende Pflegeversicherungsrecht.

Wer sich mit der Pflegereform 2027 beschäftigt, sollte daher besonders auf dieendgültige Fassung des Gesetzes und die späteren Umsetzungsvorschriften achten. Gerade bei den neuen Budgets wird erst das endgültige Gesetz zeigen, welche Detailregelungen tatsächlich ab 2027 gelten.

Wir haben Ihnen abschließend auch noch den geplanten, noch nicht endgültig verabschiedeten Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums verlinkt:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog


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Zusätzlich veröffentlichen wir regelmäßig den Podcast „Tipps für pflegende Angehörige“ auf unserer Startseite der Homepage sowie allen gängigen online Podcast Plattformen. Dort finden Sie interessante Beiträge und Interviews, hören Sie doch mal rein!

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