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Pflegereform 2024 – Die geplanten Änderungen im Überblick

Pflegereform 2024 – das Gesetz des BGM


Alle Infos zur jetzt, seit 26.05.2023 verabschiedeten, gültigen Pflegereform für 2024 und auch 2025, da das Gesetz des Bundesgesundheitsministeriums (BGM) in 2 Schritten greift.

Fazit dieser Leistungsanpassung der Pflegereform 2024:


  1. Gemeinsamer Jahresbetrag von 3386,- Euro jährlich für die Pflege von Kindern mit Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren ab dem 01.01.2024
  2. Wartezeit durch Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt
  3. Die Antragspflicht wurde gestrichen, die Leistung ist direkt abrufbar
  4. Angleichung der 8-Wochenfrist bei tageweiser Verhinderungspflege
  5. Anpassung der Pflegegeld- und Pflegesachleistungsbeträge ab dem 01.01.2024 um 5 %
  6. Anpassung  des Zuschlags für Pflegekosten im Pflegeheim 

Gemeinsamer Jahresbetrag – Pflegereform 2024


Das Budget der Verhinderungspflege von jährlich 1612,- Euro und das der Kurzzeitpflege von jährlich 1774,- Euro werden für die Pflege von pflegebedürftigen Kindern zu einem flexibel einsetzbaren und nutzbaren Budget, genannt Gemeinsamer Jahresbetrag zusammen gefaßt. Das Gesetz hierfür greift ab dem 01.01.2024. Voraussetzung ist ein Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bei pflegebedürftigen Kindern und eine damit verbundene Altersgrenze von 25 Jahren.

Erwachsene Pflegebedürftige werden erst im zweiten Schritt der Pflegereform ab dem 01.07.2025 mit der flexiblen Nutzung des gemeinsamen Jahresbetragsbudgets bedacht. Dies hat offenbar Finanzierungsgründe.

Dies bedeutet durch die Pflegereform 2024 kann nicht nur die Hälfte des Kurzzeitpflege Budgets von 887,- Euro mit dem Budget der Verhinderungspflege von 1612,- Euro, bei nicht in Anspruchnahme, für die Pflege von Kindern, mit Pflegegrad 4 & 5 unter 25 Jahren, kombiniert werden, sondern das gesamte Budget von 1774,- Euro Kurzzeitpflege & 1612,- Euro Verhinderungspflege ist flexibel und ganz für die Verhinderungs- und / oder Kurzzeitpflege nutz- und einsetzbar. Ein Betrag von 3386,- Euro jährlich steht nun für die flexible Nutzung des Gemeinsamen Jahresbeitrags zur Entlastung pflegender Angehöriger zur Verfügung, da es bisher kaum nutzbare Angebote für die Ersatzpflege von Kindern gab, wurde dieser Teilschritt als erstes durchgesetzt.

Bisher war geplant, daß nur 40% des Gemeinsamen Jahresbetrags für die stundenweise Verhinderungspflege eingesetzt und genutzt werden konnten, dieser Passus wurde entfernt.

Die stundenweise Verhinderungspflege kann nun aus dem kompletten Budget über 3386,- Euro ausgeschöpft werden, Voraussetzung dafür ist ab dem 01.01.2024 ein Pflegegrad 4 oder 5 bei Versicherten bis 25 Jahren. Eine weitere Anpassung für alle Versicherten ab Pflegegrad 2 ist für den 01.07.2025 geplant.

Hierdurch steht für die Versicherten dann ein flexibel einsetzbarer Gemeinsamer Jahresbetrag über 3386,- Euro zur Verfügung, den sie für beide Leistungsarten nach belieben und Bedarf nutzen können.

Entfallende Vorpflegezeit – Pflegereform 2024


Zusätzlich entfällt die sogenannte Vorpflegezeit von 6 Monaten für Versicherte bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5, die bisher eine Hürde für die Nutzung darstellte, da Versicherte ab Pflegegrad 2 zuerst über einen Zeitraum von 6 Monaten gepflegt werden mussten, bevor eine Inanspruchnahme der Budgets, zur Entlastung des pflegenden Angehörigen, möglich war. Für alle weiteren Versicherten entfällt diese Vorpflegezeit erst zum 01.07.205 im zweiten Abschnitt der Pflegereform.

Regelung für die Kurzzeitpflege der Pflegereform 2024


Das Budget der Kurzzeitpflege war bisher so gestaltet, daß dieses in einer definierten Krisensituation nutzbar war. Durch die Textänderung kann dieses nun auch in anderen Situationen, nicht nur bei beispielsweise Umbau, Brandschaden, Eskalation der Pflegesituation in der Häuslichkeit oder ähnlichem genutzt werden, eine Verbesserung durch die Nutzungstextpassage.

Pflegereform 2024

Pflegereform 2024 | Pflegesachleistungen


PG 2:   760,- Euro Pflegesachleistungen

PG 3: 1431,- Euro Pflegesachleistungen

PG 4: 1778,- Euro Pflegesachleistungen

PG 5: 2200,- Euro Pflegesachleistungen

Die Angaben beinhalten bereits die Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01.01.2024 um 5%.

Erhöhung der Pflegegeldleistungen durch die Pflegereform 2024:


Bezieher von sogenannten Pflegegeldleistungen die für die Pflege eines Angehörigen, welcher keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, bezahlt werden, erhöhen sich ab dem 01.01.2024 um 5%.

Pflegereform 2024 | Pflegegeldleistungen


PG 1: kein Pflegegeld

PG 2: bisher 316,- Euro | ab 01.01.2024  332,00 Euro Pflegegeldleistungen

PG 3: bisher 545,- Euro | ab 01.01.2024  572,00 Euro Pflegegeldleistungen

PG 4: bisher 728,- Euro | ab 01.01.2024  764,00 Euro Pflegegeldleistungen

PG 5: bisher 901,- Euro | ab 01.01.2024  946,00 Euro Pflegegeldleistungen

 


Anpassung der Pflegekosten im Pflegeheim durch die Pflegereform 2024


  • Von 0 bis 12 Monaten werden 15% des Eigenanteils erstattet, bisher waren es 5%.
  • Von 13 bis 24 Monaten werden 30% des Eigenanteils erstattet, bisher waren es 25%.
  • Von 25 bis 36 Monaten werden 50% des Eigenanteils erstattet, bisher waren es 45%.
  • Mehr als 36 Monate Aufenthalt sind es nun 75% des Eigenanteils statt bisher 70%.

Auskunftsrecht über die erfolgte Abrechnung mit der Pflegekasse


Seit 01.01.2024 haben pflegebedürftige Menschen oder deren pflegende Angehörige die Möglichkeit sich die beispielsweise von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten eingereichten Rechnungen für die erfolgten Leistungen bei der Kasse einzusehen. Diese Möglichkeit soll mehr Transparenz geben, gerade im Bezug auf die direkt mit der Kasse verrechneten Beträge den Entlastungsbetrag und die Pflegesachleistungen betreffend. Hierfür mussten bisher an den Leistungsempfänger keine Rechnungen zur Übersicht herausgegebene werden, da eine direkte Abrechnung mit der Kasse erfolgte. Im falle des Verdachts auf Abrechnungsbetrug durch nicht erbrachte oder zuviel abgerechnete Leistungen können Sie sich nun also über die Pflegekasse einen Überblick verschaffen, was genau von Ihrem beauftragen Pflege- oder Betreuungsdienst abgerechnet wurde.


Pflegeunterstützungsgeld | Neuregelung durch die Pflegereform 2024


Ab dem 01.01.2024 haben Angehörige die Möglichkeit nicht nur einmalig für eine Pflegeperson 10 Tage pro Kalenderjahr das Pflegeunterstsützungsgeld zu nutzen, sondern mehrfach, wenn es sich um die Pflege von mehreren pflegebedürftigen Menschen handelt. Bisher war die Regelung so gestaltet, daß es nur einmalig für 10 Tage  pro Kalenderjahr für eine Person beansprucht werden konnte, hierdurch besteht jetzt die Möglichkeit wenn beispielsweise beide Elternteile pflegebedürftig sind, dieses mehrfach für bis zu 10 Arbeitstagen pro zu Pflegenden Menschen zu nutzen.


Weitere interessante Beiträge Ihrer Pflegeberatung in München nicht nur zur Pflegereform 2024, finden Sie im Blog-Bereich in Kategorien für Sie geordnet.

Zusätzlich veröffentlichen wir regelmäßig im Podcast “Tipps für pflegende Angehörige” auf unserer Startseite der Homepage sowie allen gängigen online Podcast Plattformen. Dort finden Sie interessante Beiträge und Interviews, hören Sie doch mal rein!

 

Ihre Deutsche Pflegeberatung Matheis

 

14 Kommentare
  1. Memet gördük
    Memet gördük sagte:

    Hallo ich möchte gerne wissen für die 2024 wie Hoch ist die verhinderungspflege kombiniert mit kurzzeitpflege. Früher haben wir 2418.euro bekommen dann haben wir an den Ersatz pflege Personen bezahlt. Danke
    mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Guten Tag,

      die Leistungen werden als gemeinsamer Jahresbetrag ab 2024 zusammengefasst, jedoch 2024 nur für Kinder bis 25 Jahre. Die Leistungen für alle anderen Versicherten werden erst ab 01/2025 entsprechend angepasst. Für 2024 können Sie weiterhin über 1612,- Euro Verhinderungspflege und 1774,- Euro Kurzzeitpflege, eventuell kombiniert, zurückgreifen.

      Antworten
  2. Erika
    Erika sagte:

    also ist es so: Verhinderungspflege wie 2023 = 1612 Euro plus Kurzzeitpflege 50 % oder 100 % ??? Die obige Aussage ist doch falsch. Den dann wären es 1612 Euro plus 1774 Euro. Das wäre ja super, insgesamt 3486, – Euro. Oder sind es 1612 plus 887 Euro 50%, also dann insgesamt. 2499 Euro.

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Geplant ist eine Kombinationsmöglichkeit beider kompletter Budgets (VHP 1612,- Euro + KZP 1774,- Euro) zu einem “Gemeinsamen Jahresbudget” von 3386,- Euro, für Versicherte die den Pflegegrad 4 oder 5 haben und nicht älter als 25 Jahre sind. Dadurch sollen beide Leistungen besser und flexibler nutzbar sein, was gerade bei Kindern oft notwendig ist.
      Die Anpassung für alle Versicherte findet erst zum 01.07.2025 zeitversetzt statt, was Finanzierungsgründe hat.

      Ich hoffe es ist so noch einmal deutlicher erklärt.

      Antworten
  3. Saskia
    Saskia sagte:

    Hallo ,ich habe da auch mal eine Frage!
    Sie Schreiben …
    “Gemeinsamen Jahresbudget” von 3386,- Euro,für Versicherte die den Pflegegrad 4 oder 5 haben und nicht älter als 25 Jahre sind”
    …aber was ist mit den Leuten die Pflegegrad 3 haben, so wie mein Sohn der 21j alt ist????

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Vielen Dank für Ihre Nachricht, Ihr Sohn wird erst im zweiten Schritt der Pflegereform ab 07/2025, wie auch alle anderen Versicherten, von den dann angepassten Leistungen profitieren. Bis dahin gelten die bisherigen Leistungssätze.

      Antworten
  4. Kathrin
    Kathrin sagte:

    Hallo!
    mein Kind (Pflegegrad 4) wird über die Oma gepflegt wenn ich nicht kann, stundenweise. Bisher hat man ja nur das 1,5 fache des Pflegegeldes als Verhinderungspflege bekommen. Ändert sich dort auch etwas?

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Vielen dank für Ihre Nachfrage, am 1,5-fachen Satz der Verhinderungspflege ändert sich nichts, wenn ein Angehöriger diese mit Verwandtschaftsgrad 1 oder 2 übernimmt.

      Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Am 1,5-fachen Satz ändert sich nichts, wenn ein Angehöriger mit dem Verwandtschaftsverhältnis 1 oder 2 die Versorgung über die Verhinderungspflege erbringt.

      Antworten
  5. Kilger Walter
    Kilger Walter sagte:

    Entfallende Vorpflegezeit – Pflegereform 2024
    Zusätzlich entfällt die sogenannte Vorpflegezeit von 6 Monaten, die bisher eine Hürde für die Nutzung darstellte, da Versicherte ab Pflegegrad 2 zuerst über einen Zeitraum von 6 Monaten gepflegt werden mussten, bevor eine Inanspruchnahme der Budgets, zur Entlastung des pflegenden Angehörigen, möglich war.
    Frage: Entfällt diese 6 monatige Vorpflegezeit ab 01.01.2025 auch für Versicherte über 25 Jahre ab Pflegegrad 2 ?
    (Kann ich für einen neu in Pflegegrad 2 eingestuften Versicherten, Pflegegradeinstufung ab 01.12.2023, ab Januar 2024 Verhinderungspflege beantragen?) Danke im voraus… Herzlichen Gruß

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Die Regelung sieht ab 01.01.2024 vor, daß für alle Versicherten die Vorpflegezeit entfällt. Jedoch können Versicherte ab Pflegegrad 2 die über 25 jähre alt sind, erst ab 01.07.2025, wenn der 2. Teil der Pflegereform greift, den Gemeinsamen Jahresbetrag in Anspruch nehmen, welcher zuerst nur Versicherten ab Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 bis zum 25 Lebensjahr zur Verfügung gestellt wird.

      Antworten
  6. Paola
    Paola sagte:

    Guten Tag,ich möchte ihnen Fragen? Habe ich eine Brief mit dem Kurzzeitpflege vom 01.02.24,mit 1774,00 Euro, Stufe Grad 2, aber ich habe Antrag vom verhinderungspflege auch gestellt, aber leider habe ich keine Antwort vom verhinderungspflege.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Wenn der Antrag für die Verhinderungspflege noch in Bearbeitung sein sollte, ist es sinnvoll sich nach dem Bearbeitungsstand beim Sachbearbeiter der Kasse zu informieren.

      Antworten
  7. Olga Harder
    Olga Harder sagte:

    Hallo,
    Mein Sohn wird im Mai 2024 25 Jahre alt und hat Pferdestufe 4.
    Wird die Verhinderungspflege für ihn erhöht für dieses Jahr oder bekommt er erst ab 01.07.2025 das erhöhte Verhinderungspflege?

    Antworten

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