Entlastungsbetrag über 131,- Euro – theoretisch gut, praktisch schlecht umzusetzen
Den Entlastungsbetrag von 131,- Euro richtig nutzen
Wie der Entlastungsbetrag von 131,- Euro als Pflegegeld, für den Pflegegrad 1 – 5, nutzbar ist, im folgenden Beitrag erklärt.
- Was ist der Entlastungsbetrag?
- Wofür kann ich ihn einsetzen?
- Gibt es eine Auszahlungsmöglichkeit?
- Wer kann ihn abrechnen?
Seit 01.01.2025 haben alle Patienten mit anerkanntem Pflegegrad, zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Anspruch auf 131,- Euro Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Dieser bisherige Betrag von 125,- Euro monatlich wurde durch den 2. Teil der Pflegereform nun finanziell auf 131,- Euro angepasst.
Wofür ist der Entlastungsbetrag nutzbar
Der Entlastungsbetrag ist monatlich, wie auch das Pflegegeld, abrufbar. Er ist für kleine Hilfen im Alltag gedacht. Diese sind beispielsweise Betreuung und Aktivierung des Patienten. Auch Einkäufe, hauswirtschaftliche Verrichtungen oder Fahrt- und Begleitdienste sind abrechenbar. Für pflegende Angehörige eines Menschen mit Demenz kann über den Entlastungsbetrag eine stundenweise Betreuungskraft über einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst genutzt werden. Dies ist praktisch, wenn Sie selbst Termine wahrnehmen müssen oder einige wenige Stunden brauchen, um sich um sich selbst zu kümmern oder Termine wahrzunehmen.
Welche Dienstleister können den Betrag abrechnen
Der Betrag lässt sich auf dem Konto der Pflegekasse ansparen. Er muss unbedingt bis zum 30.06. des Folgejahres über einen Abrechnungspartner der Kassen, wie einen ambulanten Pflegedienst oder Seniorenbetreuungsdienst in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag verfällt Ihnen sonst. Eine privat organisierte Haushaltshilfe wird von der Kasse nicht akzeptiert. Diese verfügt über keine Abrechnungsgrundlage gegenüber der Pflegekasse. Es gibt jedoch die Möglichkeit einen Kurs als Alltagshelfer zu absolvieren und damit von der Kasse als akzeptierte Abrechnungsperson für haushaltsnahe Dienstleistungen und Unterstützung im Alltag, als Alltagshelfer eingetragen zu werden. Diese angesprochenen Kurse werden von ortsansässigen Unternehmen, Vereinen oder auch online angeboten und dauern ca. 40 Stunden.
Weitere Nutzungsmöglichkeit für den Entlastungsbetrag
Man kann den angesparten Betrag auch für die Zuzahlung für den Eigenanteil der Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Das bietet sich an, wenn sonst während des Jahres keine Unterstützung durch kleine Alltagshilfen benötigt wird.
Es ist auch möglich, wenn eine Tagespflegeeinrichtung in Anspruch genommen wird, diesen mit der Mittagessenspauschale verrechnen zu lassen.
WICHTIG: Der Entlastungsbetrag von 131,- Euro ist nicht für die Unterstützung bei der Körperpflege nutzbar.
Das Problem mit der Nutzung
Problematisch seit der Einführung dieses Entlastungsbetrags ist, dass ambulante Pflegedienste extrem viele Anfragen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten bekommen. Sehr viele Patienten haben den Pflegegrad 1 und damit Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131,- Euro. Ambulante Pflegedienste kommen den hohen Nachfragen aus Kapazitätsgründen oft gar nicht hinterher. Die bestehenden Patienten haben Anspruch auf hauswirtschaftliche Versorgung haben und sind bevorzugt behandelt. Sie finden schlicht kein Personal für diese niedrigschwelligen Tätigkeiten. Da ambulante Pflegedienste primär Pflegehilfs- und Pflegefachkräfte beschäftigen und nur wenige Hauswirtschaftskräfte, kann dies schon mal frustrierend für den jetzt Pflegegrad 1 Besitzenden sein, da er sich durch etliche Pflegedienste telefonieren muss und meistens zu hören bekommt, dass niemand Kapazitäten hat. Deswegen auch die Überschrift des Artikels; theoretisch gut – praktisch schlecht umzusetzen.
Vorsicht am Monatsende
Wir erleben in unserer täglichen Arbeit als Pflegeberatung leider sehr oft, daß berechtigte Reklamationen auftauchen. Am Monatsende ist der Dienstleistungserbringer für die haushaltsnahen Dienstleistungen oder die stundenweise Demenzbetreuung verpflichtet, Ihnen einen Leistungsnachweis für die erbrachte Tätigkeit zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift von Ihnen, dient als Abrechnungsbestätigung für die erbrachte Zeit und Leistung gegenüber der Pflegekasse.
Prüfen Sie unbedingt, ob die angegebenen Zeiten und Wochentage auch mit den erhaltenen Leistungen übereinstimmen. Dieses ist leider oft nicht der Fall und wird nachträglich erkannt und reklamiert. Dann ist es schwierig, da bereits der Erhalt der Leistungen durch die Unterschrift bestätigt wurde, diese bei der Pflegekassse zu reklamieren. Es steht Aussage gegen Aussage und, das Gegenteil ist kaum nachvollziehbar und beweisbar.
Sollten Sie Fragen zum Einsatz des Entlastungsbetrags haben, kontaktieren Sie uns auf gewohntem Weg per Telefon oder über das Kontaktformular auf unserer Homepage.
Weitere interessante Beiträge zu pflegerelevanten Themen finden sie im Blog-Bereich in Kategorien für Sie geordnet.
Zusätzlich veröffentlichen wir wöchentlich im Podcast “Tipps für pflegende Angehörige”. Diesen hören Sie auf unserer Startseite der Homepage sowie allen gängigen online Podcast Plattformen. Wir veröffentlichen interessante Beiträge und Interviews, hören Sie doch mal rein!
Ihre Deutsche Pflegeberatung Matheis
Inhaltsverzeichnis
- Den Entlastungsbetrag von 131,- Euro richtig nutzen
- Wofür ist der Entlastungsbetrag nutzbar
- Welche Dienstleister können den Betrag abrechnen
- Weitere Nutzungsmöglichkeit für den Entlastungsbetrag
- WICHTIG: Der Entlastungsbetrag von 131,- Euro ist nicht für die Unterstützung bei der Körperpflege nutzbar.
- Das Problem mit der Nutzung
- Vorsicht am Monatsende
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