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Befreiung Rundfunkbeitrag (GEZ) bei Pflegebedürftigkeit

Rundfunkbefreiung (GEZ)

bei Pflegebedürftigkeit


Im folgenden Beitrag erfahren Sie ob Sie die Voraussetzungen bei Pflegebedürftigkeit zur Befreiung für den Rundfunkbeitrag erfüllen.

  • Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
  • Wer kann eine Ermäßigung bewirken?
  • Tipps zum formlosen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung
  • Gibt es Härtefälle?
  • Wie kann ich diese Befreiung oder Ermäßigung beantragen?
  • Ab wann beginnt diese Befreiung oder Ermäßigung?

Seit bereits 2012 hat sich die damalige Gebühreneinzugszentrale / GEZ umbenannt. Die Bezeichnung lautet seither ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice. Der anfallende Betrag von monatlich 17,50 Euro ist allen Beitragszahlenden mehr als bekannt und vielen ein Dorn im Auge.
Sie fragen sich ob man diesen Betrag auch bei Pflegebedürftigkeit bezahlen muss?
Gerade für Menschen mit Pflegebedürftigkeit gibt es die Möglichkeit von diesem Betrag befreit zu werden oder ihn wenigstens zu reduzieren.
Sie können damit eine jährliche Ersparnis von über 200,- Euro erwirken.
Es besteht die Option diesen Betrag, wenn Sie mit einem pflegebedürftigen oder auch behinderten Menschen zusammen in einem Haushalt leben, abzumelden oder eine Ermäßigung zu erwirken.

Rundfunkbeitrag Pflegebedürftigkeit Befreiung

Wer ist aufgrund seiner Pflegesituation befreiungsfähig?

  1. Empfänger von Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) Leistungen der Hilfe zur Pflege, die einen Pflegegrad von Seiten des Sozialamts zugestanden bekommen haben und nicht von der Pflegekasse
  2. Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 Lastenausgleichgesetz und Personen, denen wegen der Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.
  3. Bezieher von Grundsicherung im Alter.
  4. Menschen mit einer Behinderung, die Sozialhilfe und vollstationär in einer Wohneinrichtung leben (SGB XII (§ 75 Abs. 3 Satz 1 a. F.).
  5. Menschen mit einer Erblindung
  6. Taubblinde Personen, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder den Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl” (blind) und „Gl” (gehörlos) verfügen.
  7. Empfänger des Arbeitslosengeld II oder Sozialgeldes (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II) beziehen, wie auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel), sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) benötigen.
  8. Menschen die vollstationär aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einer Wohneinrichtung leben.

Wer kann eine Ermäßigung erhalten?

  1. Blinde, die eine Schwerbehinderung von mindestens 60% nachweisen können.
  2. Gehörlose oder von einer Hörbeeinträchtigung Betroffene, die trotz einer Hörhilfe kaum oder nur wenig hören.

Tipps zum formlosen Antrag:

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ermäßigung erfüllen, stellen Sie einen formlosen Antrag.

Sie müssen belegen, dass Sie Sozialleistungen beziehen, entsprechende Atteste des Arztes besitzen oder im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind.

Senden Sie auf jeden Fall nur Kopien dieser Bescheide oder Atteste ein, nicht die Originale!

Rundfunkbeitrag Pflegebedürftigkeit Befreiung

Härtefall-Ausnahme:

Es besteht die Option, wenn eine Demenzerkrankung oder die Situation eines Wachkoma-Patienten vorliegt eine Härtefallbefreiung zu beantragen.

Hierfür reichen Sie eine Kopie der ärztlichen Diagnose ein.

 

Wie stelle ich den Antrag auf Gebührenbefreiung bei Pflegebedürftigkeit und wohin sende ich meine Unterlagen?

 

Geben Sie mit dem formlosen Antrag Ihre bisherige Beitragsnummer an. Senden Sie Ihre Unterlagen an:

 

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Freimersdorfer Weg

650829 Köln

 

Die Gebühreneinzugszentrale bietet auch die Möglichkeit per Telefon | FAX oder Email mit ihnen in Kontakt zu treten.

 

Telefon 0221/50610 

Service-Telefon 0185/99950100

Email: Service@Rundfunkbeitrag.de

 

Ab wann profitiere ich von der Befreiung oder Ermäßigung?

Die Gebühreneinzugszentrale sendet Ihnen nach dem Einsenden Ihrer Unterlagen und der entsprechenden Prüfung einen Bescheid zu. Sie haben Anspruch ab der Gültigkeit dieses Bescheids.

Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kann die Rundfunkgebührenzentrale nach drei bis fünf Jahren erneut anfragen und neue Nachweise fordern. Beziehen Sie Sozialleistungen, ist die Dauer der Beitragsbefreiung auf ein Jahr befristet und somit ein anschliessender aktueller Nachweis über die entsprechenden Bezüge vorzulegen. Prüfen Sie also unbedingt bei Pflegebedürftigkeit ob eine Befreiung für den Rundfunkbeitrag möglich ist.


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Ihre Deutsche Pflegeberatung Matheis

 

 

 

 

 

 

12 Kommentare
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Den Antrag für die Ermässigung bitte direkt bei der Gebühreneinzugszentrale in Köln beantragen.

      Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Vielen dank für Ihre Anfrage, eine Gebührenbefreiung ist grundsätzlich nur bei einer ärztlich, diagnostizierten Taub- oder Blindheit, sowie bei einer fortgeschrittenen Demenz erreichbar. Sie ist nicht abhängig von der höhe des Pflegegrads, da auch ein extrem immobiler Mensch in der Lage ist die öffentlich-rechtlichen Medien zu konsumieren.

      Antworten
  1. Isa
    Isa sagte:

    Mein Vater ist von einem Pflegeheim in eine Pflege-Wohngemeinschaft umgezogen. Im Heim musste er keine GEZ bezahlen, muss es diese in der WG wieder bezahlen?

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      In der Regel wird in einer Wohngemeinschaft 1 x die Gebühr entrichtet und durch die Anzahl der Bewohner geteilt.

      Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Vielen Dank für Ihre Anfrage,

      eine Befreiung bei Pflegebedürftigkeit ist nur möglich, wenn eine ausgeprägte Sinneseinschränkung der Augen und/oder Ohren vorliegt, bzw. eine kognitive Einschränkung, beispielsweise eine fortgeschrittene Demenz, die die Informationen durch Fernsehen oder radiohören so weit einschränkt, daß ein Konsum dieser Medien nicht möglich ist.

      Antworten
  2. Mechthild Bieckmann
    Mechthild Bieckmann sagte:

    Guten Tag

    ich habe bis letztes Jahr mit meinem Pflegebedürftigen Vater zusammen in einer Wohnung gelebt und ihn gepflegt.
    Er war von der GEZ befreit und da wir zusammen gelebt haben, und ich keinen eigenen Fernseher hatte, habe ich mich nicht bei der der GEZ angemeldet. jetzt will die GEZ von mir einen Nachzahlung von über 400 € für diesen Zeitraum haben, in dem ich mit meinem Vater zusammengelebt habe.
    Kann sie das verlangen ?
    I

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Es geht bei den Gebühren für die öffentlich, rechtlichen Dienstleistungen nicht ausschließlich um ein Fernsehgerät, sondern auch die Nutzung von Mobilfunkgeräten oder Radios, auch Radiowecker. Da im Einzelfall für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, welche Geräte genutzt und vorhanden sind, ist der Pauschalbetrag fällig. Da Sie die aufgezählten Medien nutzen und diese davon ausgeht, daß Sie die Gebühr zu entrichten haben, wendet sich die Behörde an Sie bzgl. der Nachforderung, die durch die Befreiung nicht Sie selbst betrifft, sondern Ihren Vater. Die nächste Frage wäre, ob ein Wechsel bei der Behörde durch Ummmeldung Ihres Vaters zu Ihnen erfolgt ist. Dann wäre, wenn dies der Fall ist, ein Pauschalbetrag für eine Wohnung angemessen, da ein Nutzender die Medien nutzen kann, auch wenn der andere befreit ist.

      Antworten
  3. Iris K.
    Iris K. sagte:

    Hallo, wenn mein Vater das Pflegeheim wechselt, ist doch eine erneute Abmeldung des Rundfunkbeitrags unnötig, da er ja bereits im vorherigen Pflegeheim abgemeldet wurde. Ist das korrekt?

    Antworten
    • pflegeberatungmatheis
      pflegeberatungmatheis sagte:

      Richtig, wenn eine Befreiung erteilt wurde, gilt diese selbstverständlich auch für den Umzug. Es kann jedoch sein, daß aufgrund der Ummeldung ins aktuelle Pflegeheim, die Gebühreneinzugszentrale erneut, wegen der neuen Adresse, auf Sie zukommt, dann den Beschluss für die Befreiung erneut vorlegen bzw. auf die Befreiung verweisen.

      Antworten

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